FG München - Urteil vom 10.06.2010
8 K 460/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1447
EFG 2011, 47

Betriebsaufspaltung bei Verpachtung freiberuflichen Mandantenstammes

FG München, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 8 K 460/10

DRsp Nr. 2010/22966

Betriebsaufspaltung bei Verpachtung freiberuflichen Mandantenstammes

1. Verpachtet ein Angehöriger eines freien Berufs seinen Mandantenstamm an eine verflochtene GmbH, so begründet dies eine Betriebsaufspaltung. 2. Die Einnahmen aus der Verpachtung des Mandantenstammes bleiben nicht etwa deshalb freiberufliche Einkünfte, weil dieser in der früheren freiberuflichen Steuerberaterkanzlei "aufgebaut" worden ist. Der "Mandantenstamm" als eigenständiges, vom "Praxiswert" zu sonderndes Wirtschaftsgut entsteht erst damit, dass er verkehrsfähig gemacht wird, d. h. mit seiner Definition, Benennung und Verwendung in einem Rechtsgeschäft, hier dem Pachtvertrag. Wird - wie im Streitfall - mittels Verpachtung des Mandantenstammes eine Betriebsaufspaltung begründet, so sind die Einkünfte aus dieser Nutzung der Einkunftsart der Betriebsaufspaltung zuzuordnen und damit als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Verpachtung eines Mandantenstammes Gegenstand einer Betriebsaufspaltung ist und daher die Pachtzinsen zum Gewerbeertrag gehören.