FG Hessen - Urteil vom 19.09.2007
12 K 1411/01
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; UmwStG § 34 Abs. 2 ; UmwStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 448

Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung; Ruhender Gewerbebetrieb - Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 12 K 1411/01

DRsp Nr. 2008/641

Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung; Ruhender Gewerbebetrieb - Verpächterwahlrecht des Besitzunternehmens bei Verlagerung des Betriebsunternehmens

1. Bei Betriebsaufspaltung ist durch die Verlagerung des Betriebsunternehmens an einen anderen Standort die Möglichkeit der identitätswahrenden Fortführung des Besitzunternehmens durch Betriebsverpachtung nicht entfallen. 1. Der durch eine personelle Entflechtung bewirkte Wegfall der Betriebsaufspaltung führt nicht zu einer Betriebsaufgabe bzw. einer Zwangsentnahme des zum Betriebsvermögen der GbR (Besitzunternehmen) gehörenden Grundbesitzes. 1. Das Verpächterwahlrecht, das besagt, dass eine Betriebsaufgabe und die damit verbundene Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann, solange die Absicht besteht, die gewerbliche Tätigkeit eines Tages wieder aufzunehmen, besteht auch dann fort, wenn zwischenzeitlich der Standort des Betriebsunternehmens auf ein anderes Grundstück des Betriebsunternehmens verlegt und das Besitzunternehmen unter Fortführung des Pachtverhältnisses in eine Personengesellschaft eingebracht wird.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 16 Abs. 3 S. 1 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; UmwStG § 34 Abs. 2 ; UmwStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand: