BFH - Urteil vom 23.01.2001
VIII R 71/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 894
GmbHR 2001, 479

Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

BFH, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen VIII R 71/98

DRsp Nr. 2001/8050

Betriebsaufspaltung: Büro- und Verwaltungsgebäude

Bildet ein Büro-/Verwaltungsgebäude den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens, liegt unabhängig vom jeweiligen Gegenstand des Unternehmens eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S. der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung vor.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GbR-- hatte 1984 ein Gebäude mit Büro- und Lagerräumen errichtet. Das Gebäude wurde anschließend an eine GmbH vermietet, an deren Stammkapital die Gesellschafter der GbR zu gleichen Anteilen beteiligt waren. Die GmbH nutzte das Gebäude für ihren Handel, den sie aus den bisher angemieteten Räumen in das neu errichtete Gebäude verlegte. Sie benötigte es im Wesentlichen für die Verwaltung ihres Gewerbebetriebs. In dem Gebäude befanden sich deshalb hauptsächlich Büroräume; der Kunden- und Warenverkehr fiel nicht ins Gewicht. In den Jahren 1986 und 1987 wurde das Gebäude entsprechend den Vorstellungen und Bedürfnissen der GmbH umgestaltet und erweitert (Raum für Fernschreiber, Einrichtung für Telefaxgeräte, Kabelkanäle für EDV-Einrichtungen und Internetnutzung).