BFH - Urteil vom 22.02.2005
VIII R 53/02
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1624
GmbHR 2005, 1069
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3064/00

Betriebsaufspaltung; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

BFH, Urteil vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VIII R 53/02

DRsp Nr. 2005/9654

Betriebsaufspaltung; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

1. Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht auf Unternehmen anzuwenden, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören.2. Das gilt auch für die Vermögensverwaltung, die von einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ausgeübt wird.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH und Co. KG, an der die Kommanditisten X und Y mit 67 v.H. bzw. 33 v.H. am Vermögen und Gewinn beteiligt sind-- vermietet eigenen Grundbesitz an eine GmbH, deren Stammkapital allein die Klägerin hält. Diese vermietet Grundstücke auch noch an andere Unternehmen; die Mieteinnahmen, die sie von der GmbH erzielte, betrugen 24 v.H. ihres Gesamtumsatzes. Die GmbH hat 1993 ihren Handelsbetrieb eingestellt und vermietet seitdem die angemieteten Geschäftslokale an andere Gewerbebetriebe weiter; daneben nutzt sie als Trägerin einer Unterstützungskasse für die eigenen früheren Mitarbeiter eines der Gebäude für die Abwicklung der von ihr zugesagten Pensionen.