BFH - Urteil vom 18.09.2002
X R 4/01
Normen:
EStG §§ 15 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 41

Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen X R 4/01

DRsp Nr. 2002/17951

Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung.2. Für die Frage der sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen. Keine wesentliche Betriebsgrundlage ist demgemäß ein Betriebsgrundstück, das für das Betriebsunternehmen keine oder eine nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat.3. Eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil- die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder- das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder- das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte.4. Die Frage, ob das Betriebsunternehmen auf das von ihm genutzte Grundstück angewiesen ist, lässt sich nur aus der inneren betrieblichen Struktur des Betriebsunternehmens ableiten.

Normenkette:

EStG §§ 15 16 Abs. 3 ;

Gründe: