FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2004
8 K 8251/00 G
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 305

Betriebsaufspaltung; Kapitalerhöhung; Nennwert; Verzicht auf Bezugsrechtsverzicht; Entnahme; Stille Reserven; Wesentliche Beteiligung; Privatvermögen - Entnahme stiller Reserven im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH zum Nennwert

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 8 K 8251/00 G

DRsp Nr. 2005/635

Betriebsaufspaltung; Kapitalerhöhung; Nennwert; Verzicht auf Bezugsrechtsverzicht; Entnahme; Stille Reserven; Wesentliche Beteiligung; Privatvermögen - Entnahme stiller Reserven im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH zum Nennwert

Ermöglicht es der Inhaber eines Besitzunternehmens einem Angehörigen, im Rahmen einer Kapitalerhöhung zum Nennwert einen Teil des im Betriebsvermögen gehaltenen Anteils an der Betriebs-GmbH und der zugehörigen stillen Reserven ohne Zahlung eines Aufgelds in sein Privatvermögen zu übernehmen, so liegt hierin auch dann eine Entnahme in Höhe der Wertdifferenz zu der geleisteten Einlage, wenn durch die Erhöhung des im Privatvermögen gehaltenen Anteils eine wesentliche Beteiligung begründet wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Einzelunternehmens.