BFH - Urteil vom 28.11.2001
X R 49/97
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 631
GmbHR 2002, 598

Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung; zwischengeschaltete GmbH

BFH, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen X R 49/97

DRsp Nr. 2002/4027

Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung; zwischengeschaltete GmbH

1. Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung setzt voraus, dass eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Entscheidend ist, ob die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen "einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen" haben.2. Die Auslegung des Begriffs "Beherrschung" darf sich nicht ausschließlich an zivilrechtlichen Gegebenheiten orientieren.3. Auch Gestaltungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stehen unter dem Vorbehalt des § 42 AO. Generell kann in der Zwischenschaltung einer KapG in gewerbliches Geschehen eine Umgehung des Steuergesetzes liegen.4. Der Umstand, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebs-GmbH und Alleineigentümer eines Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH überlässt, die es an die Betriebsgesellschaft weitervermietet, steht der personellen Verflechtung nicht entgegen.

Gründe: