BFH - Beschluß vom 02.03.2000
IV B 34/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1084
GmbHR 2000, 1208

Betriebsaufspaltung, sachliche und personelle Verpflichtung

BFH, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen IV B 34/99

DRsp Nr. 2000/5904

Betriebsaufspaltung, sachliche und personelle Verpflichtung

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da offenkundig, dass ein von einer Betriebs-GmbH genutztes Gebäude, das u. a. Lager-, Betriebs- und Verwaltungsräume umfasst, regelmäßig als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, zumal dann, wenn es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Vermietung errichtet worden ist. 2. Die Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann. 3. Die sog. personelle Verpflichtung liegt nicht nur dann vor, wenn die Gesellschafter im gleichen Verhältnis am Betriebs- und Besitzunternehmen beteiligt sind. Auch bei entgegengesetzten Mehrheitsverhältnissen der beiden am Besitz- wie am Betriebsunternehmen Beteiligten ist eine personelle Verpflichtung zu bejahen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Betriebsaufspaltung

a) Sachliche Verflechtung

aa) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)