Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft
BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV R 25/05
DRsp Nr. 2006/24927
Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders hergerichteter oder gestalteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Betriebsgesellschaft
»Wird ein Teil eines normalen Einfamilienhauses von den Gesellschaftern der Betriebs-GmbH an diese als einziges Büro (Sitz der Geschäftsleitung) vermietet, so stellen die Räume auch dann eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung dar, wenn sie nicht für Zwecke des Betriebsunternehmens besonders hergerichtet und gestaltet sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gebäudeteil nicht die in § 8EStDV genannten Grenzen unterschreitet.«
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