FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2002
16 K 853/98 E
Normen:
EStG § 17 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5b ;
Fundstellen:
DB 2002, 2190
EFG 2002, 1083

Betriebsaufspaltung; Teilwertabschreibung; Wesentliche Beteiligung; Wertminderung; Einlage - Keine Teilwertabschreibung bei einer bereits wertgeminderten wesentlichen Beteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 16 K 853/98 E

DRsp Nr. 2002/13770

Betriebsaufspaltung; Teilwertabschreibung; Wesentliche Beteiligung; Wertminderung; Einlage - Keine Teilwertabschreibung bei einer bereits wertgeminderten wesentlichen Beteiligung

Wird bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung die wertgeminderte wesentliche Beteiligung an der Betriebs-GmbH entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG mit den höheren ursprünglichen Anschaffungskosten in das Besitzunternehmen eingelegt (Urteil des BFH vom 25.07.1995 VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684), so kommt wegen des diese Bewertung rechtfertigenden Zwecks der Konservierung des im Privatvermögen noch nicht realisierten Wertverlusts eine anschließende Teilwertabschreibung wegen der vor der Einlage eingetretenen Wertminderung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 17 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5b ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung, die darauf beruht, dass eine bereits wertgeminderte wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG durch Betriebsaufspaltung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist.

Der klagende Ehemann war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der YGmbH, die einen Großhandel mit Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am Stammkapital der Gesellschaft von 2,2 Mio DM betrug 1,65 Mio DM = 75 %.