BFH - Urteil vom 20.04.2005
X R 58/04
Normen:
EStG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1774
GmbHR 2005, 1364
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 676/00

Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen X R 58/04

DRsp Nr. 2005/12790

Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft (auch) eine nicht wesentliche Betriebsgrundlage überlassen, gehört auch diese zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr Einkünfte als Inhaberin des Einzelunternehmens L. Dessen Gegenstand ist die Verpachtung von Geschäftsgrundstücken im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die XY-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Klägerin ist. Die XY-GmbH betreibt auf den überlassenen Grundstücken ein Einzelhandelsgeschäft. Das Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens umfasste den Zeitraum vom 1. März 1994 bis zum 28. Februar des Folgejahres.

Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstücks Z auf dem sich ein Parkplatz befand. Dieses Grundstück befindet sich in fußläufiger Entfernung von dem Einzelhandelsgeschäft der XY-GmbH. Es war früher von ihr an die XY-GmbH & Co. KG (künftig: XY-KG), die ab dem 1. Januar 1990 in die XY-GmbH umgewandelt worden ist, als Parkplatz überlassen worden. Es war als Sonderbetriebsvermögen I der Klägerin bei der XY-KG bilanziert.