BFH - Urteil vom 24.10.2001
X R 118/98
Normen:
EStG §§ 15 16 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1130
GmbHR 2002, 796

Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

BFH, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen X R 118/98

DRsp Nr. 2002/10076

Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

Der für den Betrieb eines Reisebüros eingerichtete und dem Geschäftsverkehr dienende Ladenraum ist im Regelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wesentliche Betriebsgrundlage des Reisebüros. Einnahmen aus der Überlassung des Ladenraums an die von ihm beherrschte Betriebs-KapG (Reisebüro-GmbH) stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Normenkette:

EStG §§ 15 16 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb ein Reisebüro in einem --in der Einkaufsstraße einer Fußgängerzone gelegenen-- Haus in A, das von seiner Tante durch Übergabevertrag vom 11. April 1990 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 auf ihn übergegangen war. Das Gebäude wird für das Reisebüro wie folgt genutzt: Das Kellergeschoss dient als Lager für Prospekte etc., das Erdgeschoss enthält einen ladenartigen Kundenraum mit fünf bis sechs Beratungsplätzen, eigener Eingangstür und einer Tür zum Treppenhaus. Im ersten Obergeschoss befinden sich die Büroräume für Geschäftsleitung, Buchhaltung und Firmenkundengeschäft sowie Sozialräume. Die darüber liegenden Geschosse (2. und 3. Obergeschoss sowie Dachgeschoss) sind privat vermietet.