BFH - Urteil vom 02.12.2004
III R 77/03
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 745 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1145
BB 2005, 536
BFH/NV 2005, 614
BFHE 208, 215
BStBl II 2005, 340
DB 2005, 534
DStR 2005, 366
GmbHR 2004, 371
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 7 K 6541/02 E - 20.10.2003 (EFG 2004, 189),

Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens

BFH, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen III R 77/03

DRsp Nr. 2005/2897

Betriebsaufspaltung; Zugehörigkeit eines Miteigentumsanteils an einem der Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens

»Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 745 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.