FG München - Urteil vom 26.02.2013
2 K 26/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1; EStDV § 8;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 405

Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft und von Ehegatten beherrschter AG durch Vermietung von Räumen im eigenen Haus der Ehegatten an die AG und Bestimmung dieser Räume als Unternehmenssitz der AG

FG München, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 26/11

DRsp Nr. 2013/7532

Betriebsaufspaltung zwischen Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft und von Ehegatten beherrschter AG durch Vermietung von Räumen im eigenen Haus der Ehegatten an die AG und Bestimmung dieser Räume als Unternehmenssitz der AG

1. Vermietet eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft wertmäßig über den Grenzen des § 8 EStDV liegende Räumlichkeiten im eigengenutzten Zweifamilienhaus an eine von den Ehegatten beherrschte, an mehreren Standorten tätige AG und befindet sich der Unternehmenssitz der AG in den Räumen im eigenen Haus, so führt – ungeachtet eines nur geringfügigen prozentualen Anteils dieser Räumlichkeiten an den gesamten von der AG genutzten Gebäudeflächen – bereits die Zuordnung des Unternehmenssitzes der AG bei räumlich-funktionaler Betrachtungsweise dazu, dass die überlassenen Räume als wesentliche Betriebsgrundlagen der AG anzusehen sind und dass somit die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung gegeben ist. 2. Dasselbe gilt im Falle der (formalen) Zuordnung des Ortes der Geschäftsleitung, auch wenn die tatsächlich dort ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit nur ein geringes Ausmaß erreicht (hier: von den Ehegatten nur an den Wochenenden im eigenen Haus ausgeübte Geschäftsleitungstätigkeit für die AG).

1. Die Klage wird abgewiesen.