LAG Nürnberg - Urteil vom 04.11.2008
6 Sa 225/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 265/07

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes nach Betriebsübergang - Wiederholungskündigung bei Anpassung unverhältnismäßiger Änderungskündigung an rechtliche Vorgaben - unsubstantiierte Darlegungen zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 225/08

DRsp Nr. 2009/3

Betriebsbedingte Änderungskündigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes nach Betriebsübergang - Wiederholungskündigung bei Anpassung unverhältnismäßiger Änderungskündigung an rechtliche Vorgaben - unsubstantiierte Darlegungen zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. Ein "Verbrauch des Kündigungsgrundes" ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung auf richterlichen Hinweis auf die BAG-Entscheidung vom 21.04.2005 hin die Kündigung zurücknimmt und eine Änderungskündigung ausspricht. Stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der Kündigungsfrist gemachten Angebots unverhältnismäßig sei, ist der Arbeitgeber auch nicht gehindert, eine erneute Änderungskündigung mit demselben Angebot - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist - auszusprechen. 2. Beruft sich der Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Filialbetrieben, so tritt er mit diesem Sachvortrag dem Vortrag des Arbeitgebers, die Sozialauswahl habe sich berechtigterweise auf die Filiale beschränkt, weil diese als "Betrieb" im Sinne des KSchG anzusehen sei, nicht entgegen.