LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2010
3 Sa 151/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; InsO § 125 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1240/09

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung durch Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Betriebsübergang eines Reiseschalters sowie zur Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs nach entsprechender Beschlussfassung der Beschäftigten eines Betriebsteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 151/10

DRsp Nr. 2011/2725

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung durch Betriebsstilllegung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Betriebsübergang eines "Reiseschalters" sowie zur Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs nach entsprechender Beschlussfassung der Beschäftigten eines Betriebsteils

1. Die Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils oder Teilbetriebes ist an sich geeignet, eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG zu rechtfertigen; bei Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit stehen der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin, die dem stillgelegten Betrieb oder Betriebsteil angehört, dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG entgegen. 2. Ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden; eine derartige wirtschaftliche Einheit bestimmt sich vielmehr (auch) nach anderen Merkmalen und Umständen, wie (etwa) nach Personal, Führungskräften, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und gegebenenfalls den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln.