LAG Köln - Urteil vom 13.12.2005
9 (7) Sa 716/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 12 (10) Ca 5934/04 - 09.03.2005,

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund unternehmerischer Entscheidung des Insolvenzverwalters

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 9 (7) Sa 716/05

DRsp Nr. 2006/19849

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund unternehmerischer Entscheidung des Insolvenzverwalters

»Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, auf der Grundlage eines Erwerberkonzepts den Betrieb umzustrukturieren zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Betriebsstilllegung.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 S. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 11. Mai 2004 zum 30. September 2004 beendet worden ist oder ob es bis zum 31. Dezember 2004 fortbestanden hat.

Die Klägerin, geboren am 14. Januar 1969, war seit dem 1. Juli 1995 als Buchhalterin bei der Z in K (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.120,00 brutto zuzüglich vermögenswirksame Leistungen und Prämien beschäftigt. Die Gemeinschuldnerin betrieb eine Spedition, die sich auf den Transport und die Lagerung von Kunstgegenständen und Möbeln spezialisiert hatte. Zudem hatte sie eine kaufmännische Abteilung, die für beide Bereiche die kaufmännische Abwicklung (Personalwesen, Rechnungswesen, zentrale Dienste, Einkauf) betrieb. Bei der Gemeinschuldnerin waren über 80 Arbeitnehmer tätig.