BAG - Urteil vom 24.08.2006
8 AZR 317/05
Normen:
BGB § 242 § 288 Abs. 2 § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 § 17 ; BetrVG § 113 ;
Fundstellen:
AP Nr. 152 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
AuA 2006, 612
NZA 2007, 1287
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1499/04
ArbG Berlin, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16079/03

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - kein Betriebsübergang bei bloßer Fortführung vereinigungsbedingter Aufgaben der Vermögenszuordnung - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige - Höhe des Nachteilsausgleichs bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 317/05

DRsp Nr. 2007/269

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - kein Betriebsübergang bei bloßer Fortführung vereinigungsbedingter Aufgaben der Vermögenszuordnung - Vertrauensschutz bei Massenentlassungsanzeige - Höhe des Nachteilsausgleichs bei betriebsverfassungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers

Orientierungssätze:1. Eine von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die geplante Maßnahme sich objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Die bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung begründet keinen Betriebsübergang iSd. § 613a BGB.2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassung bei der Arbeitsverwaltung anzuzeigen, da unter "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG der Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbietet es allerdings, die vor Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache Junk ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu halten.3. Bei der Höhe des Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG kann auch ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 242 § Abs. § ;