LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2010
17 Sa 406/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1786/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang; betriebsbezogene Sozialauswahl bei Nichtbestehen eines Gemeinschaftsbetriebs im Kündigungszeitpunkt; Voraussetzungen der konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 406/10

DRsp Nr. 2011/2161

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsteilübergang; betriebsbezogene Sozialauswahl bei Nichtbestehen eines Gemeinschaftsbetriebs im Kündigungszeitpunkt; Voraussetzungen der konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht

1) Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Geschmeinschaftsbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP § 325 zu § 613 a BGB). 2) Zu den Voraussetzungen einer konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht (hier verneint).

Leitsätze der Redaktion: 1. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen; im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht (das etwa gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in Bezug auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat einen Konzernbezug aufweist) hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, den Kündigungsschutz konzernbezogen auszugestalten.