LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.12.2004
8 Sa 584/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 885/03

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung infolge Kündigung des Händlervertrages - Darlegungslast des Arbeitgebers - kein Betriebsübergang bei Änderung des Betriebszwecks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 584/04

DRsp Nr. 2005/12311

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung infolge Kündigung des Händlervertrages - Darlegungslast des Arbeitgebers - kein Betriebsübergang bei Änderung des Betriebszwecks

1. Der Arbeitgeber trägt für die Tatsachen einer Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast; die Darlegung des genauen Zeitpunkts der Stilllegungsentscheidung ist nicht erforderlich.2. Bricht mit der Kündigung des Händlervertrages die betriebswirtschaftlich tragende Säule für vier Betriebsstätten weg und kündigt die Arbeitgeberin daraufhin konsequenterweise sämtlichen Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Auslaufens des Händlervertrages, ist dies ein weiteres Indiz für eine ernsthafte Stilllegungsabsicht.3. Die Fortführung allein der Werkstatt durch zwei Mitarbeiter an zwei ehemaligen Betriebsstätten stellt eine Änderung des Betriebszweckes dar und steht damit einem Betriebsübergang entgegen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.02.2003 zum 30.09.2003.