LAG München - Urteil vom 29.06.2006
4 Sa 148/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 lit. b, Satz 3, 4 ; BGB § 613a ; BErzGG § 18 ; ArbGG § 61 a § 64 Abs. 8 ; ZPO § 148 ZPO § 578 § 580 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 20194/04

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Großunternehmen - freie Gestaltung von Anforderungsprofilen durch Arbeitgeberin - keine Aussetzung des Kündigungsrechtstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage über Zulässigkeit der Kündigung während der Elternzeit

LAG München, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 148/06

DRsp Nr. 2006/27991

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsübergang - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Großunternehmen - freie Gestaltung von Anforderungsprofilen durch Arbeitgeberin - keine Aussetzung des Kündigungsrechtstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage über Zulässigkeit der Kündigung während der Elternzeit

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Kündigung wegen Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, weil eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich oder nicht zumutbar ist, trifft den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).