LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2010
16 Sa 513/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 75; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs.1 S. 1; BetrVG § 112 Abs.1 S. 2; BetrVG § 112 Abs.1 S. 3; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2011, 493
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1672/09

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Verbindung von Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung; Sozialplanregelung zum Wegfall des Sozialplananspruchs nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 513/10

DRsp Nr. 2011/2687

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Verbindung von Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung; Sozialplanregelung zum Wegfall des Sozialplananspruchs nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

1. Eine Verbindung von Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung ist jedenfalls dann wirksam, wenn dem Betriebsrat zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs sämtliche Sozialdaten sowie die Kündigungsgründe bekannt waren und zwischen der Unterzeichnung des Interessenausgleichs und dem Ausspruch der Kündigung mehr als eine Woche liegt. 2. Den Betriebsparteien bleibt es unbenommen, in einer Betriebsvereinbarung zu definieren, unter welchen Voraussetzungen im Falle des Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang ein Sozialplananspruch in Betracht kommt. Definieren die Betriebsparteien im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf dem - unverändert bestehenden - Arbeitsplatz beim Betriebserwerber als zumutbar, so schließt ein späterer Widerspruch gegen den Betriebsübergang einen Sozialplananspruch des Arbeitnehmers aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.02.2010 (Az.: 3 Ca 1672/09 lev) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;