LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2011
10 Sa 631/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 622 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 302/10

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren; unwirksame Kündigung zu vorgezogenem Termin bei verlängerter Kündigungsfrist; Kündigungsfrist bei insolvenzbedingter Eigenkündigung und späterer Wiedereinstellung durch Betriebserwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 631/10

DRsp Nr. 2011/11547

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung des Produktionsbetriebs und Beschränkung auf Vertrieb fremdproduzierter Waren; unwirksame Kündigung zu vorgezogenem Termin bei verlängerter Kündigungsfrist; Kündigungsfrist bei insolvenzbedingter Eigenkündigung und späterer Wiedereinstellung durch Betriebserwerberin

1. Beschränkt sich die Arbeitgeberin mit einem Gesellschafterbeschluss zur Stilllegung des Produktionsbetriebes auf den Vertrieb von Badmöbeln, wird ohne Übernahme von Kunden- und Lieferantenbeziehungen selbst dadurch, dass zum Kündigungszeitpunkt der Verkauf von fünf Maschinen, Rohstoffen für die Produktion (Spanplatten und Beschläge) sowie Lagerbeständen (Waschtische, Spiegelschränke etc.) geplant ist, keine selbständige wirtschaftliche Einheit übertragen.