Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung wirksam sind.
Die Beklagte, ein städtisches Versorgungsunternehmen, hatte 1998 eine Nahverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Konzession) bis zum 30. Juni erhalten und betrieb den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen in der Stadt A und deren unmittelbaren Umgebung.
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