ArbG Karlsruhe, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 34/06
Betriebsbedingte Kündigung des als Spülkraft in Kundenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers - Vergleichbarkeit nur mit weiteren im Kundenbetrieb als Spülkraft eingesetzten Arbeitnehmern bei eingeschränktem Direktionsrecht - kein Betriebsübergang bei fehlender wirtschaftlicher Einheit - Funktionsnachfolge bei Verkauf von Arbeitsstunden
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 36/06
DRsp Nr. 2008/14771
Betriebsbedingte Kündigung des als Spülkraft in Kundenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers - Vergleichbarkeit nur mit weiteren im Kundenbetrieb als Spülkraft eingesetzten Arbeitnehmern bei eingeschränktem Direktionsrecht - kein Betriebsübergang bei fehlender wirtschaftlicher Einheit - Funktionsnachfolge bei Verkauf von Arbeitsstunden
1. Wird der Arbeitnehmer vertragsgemäß als Spülkraft beschäftigt, steht der Arbeitgeberin ein Direktionsrecht, kraft dessen sie den Arbeitnehmer zu anderen Reinigungsaufgaben heranziehen kann, nicht zu; im Rahmen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3KSchG ist der Arbeitnehmer daher nur mit den von der Arbeitgeberin an einem bestimmten Objekt beschäftigten Spülkräften und nicht mit weiteren von der Arbeitgeberin beschäftigten Reinigungskräften vergleichbar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.