LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.10.2007
13 Sa 36/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; GewO § 106 Satz 1 ; BGB § 613 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 34/06

Betriebsbedingte Kündigung des als Spülkraft in Kundenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers - Vergleichbarkeit nur mit weiteren im Kundenbetrieb als Spülkraft eingesetzten Arbeitnehmern bei eingeschränktem Direktionsrecht - kein Betriebsübergang bei fehlender wirtschaftlicher Einheit - Funktionsnachfolge bei Verkauf von Arbeitsstunden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 36/06

DRsp Nr. 2008/14771

Betriebsbedingte Kündigung des als Spülkraft in Kundenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmers - Vergleichbarkeit nur mit weiteren im Kundenbetrieb als Spülkraft eingesetzten Arbeitnehmern bei eingeschränktem Direktionsrecht - kein Betriebsübergang bei fehlender wirtschaftlicher Einheit - Funktionsnachfolge bei Verkauf von Arbeitsstunden

1. Wird der Arbeitnehmer vertragsgemäß als Spülkraft beschäftigt, steht der Arbeitgeberin ein Direktionsrecht, kraft dessen sie den Arbeitnehmer zu anderen Reinigungsaufgaben heranziehen kann, nicht zu; im Rahmen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist der Arbeitnehmer daher nur mit den von der Arbeitgeberin an einem bestimmten Objekt beschäftigten Spülkräften und nicht mit weiteren von der Arbeitgeberin beschäftigten Reinigungskräften vergleichbar.