LAG Köln - Urteil vom 12.03.2009
7 Sa 525/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2518/07

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin bei Abfindungsvergleich des Arbeitnehmers mit potentieller Betriebsübernehmerin

LAG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 525/08

DRsp Nr. 2010/1066

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin bei Abfindungsvergleich des Arbeitnehmers mit potentieller Betriebsübernehmerin

1. Einigt sich der Arbeitnehmer in einem streitigen § 613 a BGB - Fall mit dem potentiellen Betriebsübernehmer in einem Abfindungsvergleich darauf, dass "ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist", so liegt darin im Zweifel kein Aufhebungsvertrag, der den Arbeitnehmer daran hinderte, sich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen. 2. Andererseits vermag ein solcher Vergleich grundsätzlich aber auch den bisherigen Arbeitgeber nicht daran zu hindern, sich gegenüber dem Arbeitnehmer weiter auf einen wirksamen Betriebsübergang zu berufen. Ob etwas anderes ggf. dann gilt, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dem Arbeitnehmer noch ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 613 a Abs. 6 BGB zustand, bleibt offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008 in Sachen

3 Ca 2518/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 6;

Tatbestand