LAG Köln - Urteil vom 02.08.2010
2 Sa 176/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;
Fundstellen:
AuA 2010, 725
ZIP 2011, 830
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2077/09

Betriebsbedingte Kündigung durch bisherigen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang und Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichkeit der betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt

LAG Köln, Urteil vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 176/10

DRsp Nr. 2010/17814

Betriebsbedingte Kündigung durch bisherigen Betriebsinhaber nach Betriebsübergang und Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichkeit der betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt

Kündigt der bisherige Betriebsinhaber nach Betriebsübergang gegenüber einem übergegangenen Arbeitnehmer und widerspricht der Arbeitnehmer danach dem stattgefundenen Betriebsübergang, so bestand zum Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Kündigendem. Die zum Kündigungszeitpunkt gegebenen Umstände (Betriebsgröße, Existenz eines Betriebsrats, Stilllegungsabsicht) sind der Prüfung der Wirksamkeit zu Grunde zu legen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.12.2009 - 4 Ca 2077/09 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 20.04.2009 des Beklagten zu 1. sowie um die Frage, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin nach einem Betriebsübergang weiter zu beschäftigen.