Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.12.2009 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 20.04.2009 des Beklagten zu 1. sowie um die Frage, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, die Klägerin nach einem Betriebsübergang weiter zu beschäftigen.
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