LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2009
6 SA 85/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 CA 1150/08

Betriebsbedingte Kündigung eines Altenpflegers nach Übertragung sämtlicher Altenpflegeheime auf eigenständige juristische Person und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; sinnentleertes Arbeitsverhältnis bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 6 SA 85/09

DRsp Nr. 2010/12107

Betriebsbedingte Kündigung eines Altenpflegers nach Übertragung sämtlicher Altenpflegeheime auf eigenständige juristische Person und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Darlegungslast der Arbeitgeberin zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; sinnentleertes Arbeitsverhältnis bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit

1. Für sich genommen begründet ein Betriebsübergang keinen Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG; ein Wegfall des Arbeitsplatzes tritt jedoch im Verhältnis zur Betriebsübergeberin ein, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB widerspricht. 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG besteht eine abgestufte Darlegungslast: Bestreitet der Arbeitnehmer nur den Wegfall des Arbeitsplatzes, genügt der allgemeine Vortrag der Arbeitgeberin, dass wegen der betrieblichen Notwendigkeit eine Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen nicht möglich ist; erst wenn der Arbeitnehmer darlegt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, falls sein bisheriger Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, hat die Arbeitgeberin eingehend zu erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung nicht möglich gewesen ist.