LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2010
8 Sa 775/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1241/09

Betriebsbedingte Kündigung eines Speditionsmitarbeiters bei fehlender Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Gemeinschaftsbetrieb

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 775/10

DRsp Nr. 2011/2221

Betriebsbedingte Kündigung eines Speditionsmitarbeiters bei fehlender Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Gemeinschaftsbetrieb

1. Ein Gemeinschaftsbetriebes ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Unternehmen ihre betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer einheitlich geleiteten Organisation durchführen und auf der Grundlage einer diesbezüglichen Führungsvereinbarung gemeinschaftlich leiten. 2. Ein ständiger wechselseitiger Austausch von Personal nach Bedarf mag zwar ein Anzeichen dafür darstellen, dass sich zwei Unternehmen aufgrund entsprechender Führungsvereinbarung zu einer Zusammenarbeit in Form eines Gemeinschaftsbetriebes verbunden haben; allein der gelegentliche Einsatz von Personal, das zur Erledigung von Arbeitsspitzen von einem "Schwesterunternehmen" ausgeliehen wird, kann jedoch für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht genügen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.01.2010 - 2 Ca 1241/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand