Der Kläger begehrt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 27. September 2002 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin als Plant-Shift-Leader in Libyen zu beschäftigen sowie - hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Tätigkeit eines Plant-Shift-Leaders in Libyen anzubieten.
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