BAG - Urteil vom 14.07.2005
8 AZR 392/04
Normen:
BGB § 613a ; SGB IV § 4 ; TzBfG §§ 14 17 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 558
AuR 2005, 331
DB 2005, 2754
ZIP 2005 Heft 47
ZIP 2005, 2080
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1377/03
ArbG Kassel, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 391/02

Betriebserwerber als alleiniger Arbeitgeber bei Wiederaufleben des wegen Auslandstätigkeit ruhenden Arbeitsverhältnisses - wirksame Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 392/04

DRsp Nr. 2005/18290

Betriebserwerber als alleiniger Arbeitgeber bei Wiederaufleben des wegen Auslandstätigkeit ruhenden Arbeitsverhältnisses - wirksame Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Bringen die Parteien ein Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis nach Fristablauf wieder auf. War dieses Arbeitsverhältnis einem inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber. 2. Die Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gemäß § 4 SGB IV zu erhalten.

Normenkette:

BGB § 613a ; SGB IV § 4 ; TzBfG §§ 14 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 27. September 2002 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin als Plant-Shift-Leader in Libyen zu beschäftigen sowie - hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Tätigkeit eines Plant-Shift-Leaders in Libyen anzubieten.