Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27.04.2005 unwirksam ist und dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) fortbesteht. Der Kläger ist der Auffassung, dass zum 01.10.2004 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist.
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