LAG Berlin - Beschluss vom 08.01.1996
9 TaBV 8/95
Normen:
ArbGG §§ 10 83 ; BetrVG § 21 ; BGB § 613a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 33
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 464/94

Betriebsrat: Antragsbefugnis im Beschlussverfahren - Wegfall

LAG Berlin, Beschluss vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 9 TaBV 8/95

DRsp Nr. 2001/12139

Betriebsrat: Antragsbefugnis im Beschlussverfahren - Wegfall

1. Zum Wegfall der Antragsbefugnis des Betriebsrates im Beschlussverfahren, wenn ein Betrieb durch Rechtsgeschäft mit einem anderen Betrieb verschmolzen wird, in dem ein Betriebsrat existiert.2. Zu den Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung.

Normenkette:

ArbGG §§ 10 83 ; BetrVG § 21 ; BGB § 613a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der aus fünf Mitgliedern bestehende, am 14. April 1994 gewählte Betriebsrat der (West-)Berliner Bezirksgeschäftsstelle der Beteiligten zu 2), einer gemeinnützigen Bildungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit Sitz in Düsseldorf.

Im Jahre 1990 gründete die Beteiligte zu 2) als alleinige Gesellschafterin die die Beteiligte zu 3), die mit gleichem Betriebszweck wie die Beteiligte zu 2) in den neuen Ländern und im beigetretenen Teil Berlins eigene Geschäftsstellen unterhält. Am 30. Dezember 1994 hatten die Beteiligten zu 2) und 3) einen Vertrag "Über die Übertragung von Vermögensgegenständen, Schulden und sämtlichen Geschäftsaktivitäten der Bezirksgeschäftsstelle Berlin und des Bfw Düsseldorf ... auf das bfw Ost" geschlossen.

Am 02. September 1993 vereinbarten der Antragsteller und die Beteiligte zu 2) einen Interessenausgleich, in dem u.a. folgende Regelungen enthalten sind:

"Präambel