LAG Hamm - Beschluss vom 13.02.1990
13 TaBV 113/89
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2, § 106 Abs. 2 ; BGB § 613a;
Fundstellen:
ARST 1991, 16
AuR 1990, 296
LAGE § 106 BetrVG 1972 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/89

Betriebsrat: Informationspflicht des Arbeitgebers gegen über dem BR anstelle eines nicht vorhandenen Wirtschaftsausschusses

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.1990 - Aktenzeichen 13 TaBV 113/89

DRsp Nr. 2001/14540

Betriebsrat: Informationspflicht des Arbeitgebers gegen über dem BR anstelle eines nicht vorhandenen Wirtschaftsausschusses

Die dem Arbeitgeber obliegende, sich aus § 106 Abs. 2 BetrVG ergebende Pflicht zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses besteht in Unternehmen, in denen wegen der geringen Beschäftigtenzahl kein Wirtschaftsausschuss gebildet wird, nicht gegenüber dem Betriebsrat. Eine entsprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 BetrVG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2, § 106 Abs. 2 ; BGB § 613a;

Gründe:

Mit seinem am 15.02.1989 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat von dem Arbeitgeber die Vorlage verschiedener Unterlagen.

Der Arbeitgeber ist Rechtsnachfolger der Firma Gebr. M. GmbH. Der Arbeitgeber befasst sich mit dem Handel und der Reparatur von Automobilen. Er beschäftigt in seinem Betrieb in W.-A. 75 Arbeitnehmer. In einem auf Antrag des Betriebsrats der Firma M. GmbH eingeleiteten Beschlussverfahren gegen die Firma M. GmbH verkündete das Arbeitsgericht Bochum am 24.03.1986 folgenden Beschluss:

"1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen folgende wirtschaftliche Informationen zu erteilen über:

a) die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens

b) die Liquiditätslage sowie die Belastung des Unternehmens

c) die Absatzlage

d) Investitionsvorhaben