BAG - Urteil vom 21.03.1996
2 AZR 559/95
Normen:
BGB § 613 a; BetrVG §§ 102, 50 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 320
BB 1996, 1502
DB 1996, 2230
JuS 1997, 85
NJW 1997, 410
NZA 1996, 974
ZIP 1996, 1560
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 20.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2516/93
LAG München, vom 29.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 612/94

Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 559/95

DRsp Nr. 1996/28404

Betriebsratsanhörung

»1. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Betriebsinhaber und kündigt daraufhin der bisherige Betriebsinhaber das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, ohne den Arbeitnehmer zuvor einem anderen Betrieb seines Unternehmens zuzuordnen, so ist zu dieser Kündigung nicht der Gesamtbetriebsrat im Unternehmen des bisherigen Betriebsinhabers anzuhören. 2. Dies gilt selbst dann, wenn der Widerspruch des Arbeitnehmers dazu führt, daß zu der Kündigung keiner der im Unternehmen des bisherigen Betriebsinhabers gebildeten Einzelbetriebsräte anzuhören ist. 3. Zu der Frage, ob in derartigen Fällen eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG, die regelmäßig die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb voraussetzt, überhaupt noch in Betracht kommt.«

Normenkette:

BGB § 613 a; BetrVG §§ 102, 50 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: