LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2005
12 Sa 931/05
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 613a ; AÜG § 14 ; KSchG § 1 § 17 f. ;
Fundstellen:
AuA 2006, 57
AuR 2006, 132
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 349/05

Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 931/05

DRsp Nr. 2005/21397

Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch

»Es kann offen bleiben, ob unter der Annahme, dass Arbeitnehmer, die im Fall des Übergangs ihres Beschäftigungsbetriebs Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6 BGB erhoben haben, betriebslos und also betriebsratslos werden, allein deshalb, weil ein anderer Betrieb des Arbeitgebers, z. B. die Hauptverwaltung, das Kündigungsrecht ausübt, der in diesem Betrieb gewählten Betriebsrat zur Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören wäre (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1996, 2 AZR 559/95, AP Nr. 81 zu § 102 BetrVG 1972). Jedenfalls sind Arbeitnehmer, wenn sie nach dem Widerspruch im Wege der "Konzernleihe" von ihrem Arbeitgeber an den Betriebserwerber zur Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist überlassen werden, hinsichtlich einer nachfolgenden Kündigung dem "Verleiherbetrieb" des Arbeitgebers zuzuordnen, so dass der Arbeitgeber einen dort gewählten Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören hat.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 613a ; AÜG § 14 ; KSchG § 1 § 17 f. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis auf Grund von zwei Kündigungen, zu deren Rechtfertigung sich die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe beruft.