LAG Hamm - Urteil vom 23.05.2002
8 Sa 244/02
Normen:
BGB § 613 a ; BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 369
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 21.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 636/01

Betriebsspaltung, Betriebsübergang, Betriebsteil, Betriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Wahrung der Betriebsidentität, Transformation, Kündigung der Betriebsvereinbarung, Änderungskündigung - Rechtliches Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Abspaltung eines Betriebsteils

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 244/02

DRsp Nr. 2003/4843

Betriebsspaltung, Betriebsübergang, Betriebsteil, Betriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Wahrung der Betriebsidentität, Transformation, Kündigung der Betriebsvereinbarung, Änderungskündigung - Rechtliches Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Abspaltung eines Betriebsteils

»1. Geht eine bislang als unselbständiger Betriebsteil anzusehende Einzelhandelsfiliale im Wege des Betriebsteilübergangs auf einen neuen Inhaber über, welcher die Filiale nunmehr als eigenständigen Betrieb führt, so gilt eine im Unternehmen des Betriebsveräußerers geltende Gesamt-Betriebsvereinbarung im neu gebildeten Erwerberbetrieb auch dann nicht kollektivrechtlich weiter, wenn hier zeitnah zum Betriebsübergang ein eigener Betriebsrat gewählt wird. Vielmehr wird der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrages. 2. Eine Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung durch den Betriebsübernehmer gegenüber dem neu gewählten Betriebsrat der Filiale geht damit - unbeschadet der ursprünglich kollektivrechtlichen Regelungsgrundlage - ins Leere.«

Normenkette:

BGB § 613 a ; BetrVG § 77 ;

Tatbestand: