FG Hessen - Urteil vom 19.09.2016
9 K 485/16
Normen:
EStG §§ 4 Abs.5 Nr.6, 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.2-4;
Fundstellen:
DStR 2017, 6
DStRE 2018, 1

Betriebsstätte; regelmäßige Arbeitsstätte; Auftraggeber; Auftragnehmer; Kunde; Entfernungspauschale

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 9 K 485/16

DRsp Nr. 2016/19290

Betriebsstätte; regelmäßige Arbeitsstätte; Auftraggeber; Auftragnehmer; Kunde; Entfernungspauschale

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs.5 Nr.6, 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.2-4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Fahrtkosten des Klägers von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind und ob dem Kläger Verpflegungsmehraufwand zusteht.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann, dessen Fahrtkosten hier streitig sind, erzielt als EDV-Berater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Der Kläger hat verschiedene Verträge (Einzelvertrag zum Rahmenvertrag) zwischen ihm und der Firma A in B vorgelegt, wonach die A als Auftraggeber ihn, den Kläger, als Auftragnehmer bei dem Kunden C für das Projekt "Beratung und Unterstützung beim Einsatz von Software-Produkten der Firma D" einsetzt.

Die Einkommensteuer 2010-2012 wurde zunächst mit Bescheiden vom 14.06.2011 (2010), 28.11.2012 (2011) und 04.11.2013 (2013) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - festgesetzt.

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