BAG - Urteil vom 22.01.1998
8 AZR 358/95
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 613a Abs. 1, § 626 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZAP ERW 1998, 190
ZInsO 1998, 237
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 06.03.1995vom 30.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 93/94 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 34809/93

Betriebsstillegung: außerordentliche Kündigung bei Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündbar ist

BAG, Urteil vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 358/95

DRsp Nr. 2001/5726

Betriebsstillegung: außerordentliche Kündigung bei Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündbar ist

1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. 2. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. 3. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.