BAG - Urteil vom 22.03.1997
8 AZR 101/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1;
Fundstellen:
AuA 1997, 420
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 659/94
LAG Niedersachsen, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 883/95

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

BAG, Urteil vom 22.03.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 101/96

DRsp Nr. 1997/7208

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

»1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 - DB 1997, 628 ff.) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ist bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung oder ein Betrieb im Sinne von § 613 a BGB übergegangen ist, die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Bekleidungseinzelhandel ist jedenfalls eine neun Monate währende tatsächliche Einstellung jeder Verkaufstätigkeit eine wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne, die der Annahme eines Betriebsübergangs entgegensteht. 2. In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen (im Anschluß an EuGH Urteil vom 11. März 1997 - Rs C-13/95 -, aaO). In diesen Fällen kommt der Übernahme des Personals ein gleichwertiger Rang neben den anderen möglichen Kriterien zur Annahme eines Betriebsübergangs zu.«

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1;

Tatbestand: