BAG - Urteil vom 22.05.1997
8 AZR 88/96
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen - 25.10.1995 - 5 (4) Sa 1023/95 ,
ArbG Osnabrück, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 194/94

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

BAG, Urteil vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 88/96

DRsp Nr. 1999/8279

Betriebsstillegung durch Konkursverwalter

Die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber zählt gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung abgeben können.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 1995 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin arbeitete seit dem 21. August 1978 im O. Modefachgeschäft der G. GmbH & Co. KG, einem Filialunternehmen des Bekleidungseinzelhandels mit insgesamt etwa 2.000 Beschäftigten. In der O. Filiale waren etwa 135

Mitarbeiter beschäftigt. Das Geschäftsgebäude der O. Filiale stand im Eigentum der H. GmbH & Co. KG, die es an die Vermietungsgesellschaft W. GmbH & Co. KG vermietet hatte, die es ihrerseits an die G. GmbH & Co. KG untervermietet hatte.

Am 10. Oktober 1994 wurde nach Durchführung eines vorläufigen Vergleichsverfahrens das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Beklagte kündigte mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 allen Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin.