BAG vom 09.02.1989
2 AZR 405/88
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 52/87
ArbG Mannheim, vom 01.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 32/87

Betriebsstilllegung: Abgrenzung zum Betriebsübergang eines Betriebsteils

BAG, vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 405/88

DRsp Nr. 2001/14897

Betriebsstilllegung: Abgrenzung zum Betriebsübergang eines Betriebsteils

1. Die Stillegung des gesamten Betriebes stellt ein dringendes betriebliches Erfordernis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG dar; wird eine Kündigung auf Betriebsstillegung gestützt, liegt dieser Grund aber tatsächlich nicht vor, so ist die Kündigung bereits nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. 2. Kommt es im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Kündigung zu einem Betriebsübergang, so bedarf es deshalb keiner Prüfung, ob sie deswegen auch nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB rechtsunwirksam ist. 3. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass im Falle der Versäumung der Frist des § 4 KSchG eine auf Betriebsstillegung gestützte Kündigung mit der Maßgabe nach §§ 4, 7 KSchG als wirksam, als sozialgemäß zu erachten, so dass eine Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 613 a Abs. 4 BGB ausscheide.