LAG Köln - Urteil vom 18.06.2003
3 (7) Sa 1318/02
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1373/02

Betriebsstilllegung, Betriebsübergang, Warenlager, Baustoffhandel, Abverkauf, Abwicklung

LAG Köln, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 3 (7) Sa 1318/02

DRsp Nr. 2003/12088

Betriebsstilllegung, Betriebsübergang, Warenlager, Baustoffhandel, Abverkauf, Abwicklung

»Der Erwerb des Warenlagers eines Baustoffhandels mit anschließendem Abverkauf stellt keinen Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang i.S.v. § 613 a BGB dar. Die Abwicklung eines Betriebs oder Betriebsteils bewirkt regelmäßig dessen Stilllegung. Das Vorliegen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs scheitert insoweit an der fehlenden dauerhaften Fortführung.«

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 2) betreibt einen Baustoffhandel. Der Kläger war seit dem 01.09.1975 bei der Gemeinschuldnerin als Fahrer mit einer durchschnittlichen Monatsbruttovergütung von 3.700,- bis 4.000,- DM beschäftigt. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin waren zuletzt in der Regel ca. 25 Mitarbeiter tätig. Ein Betriebsrat bestand nicht.