LAG Köln - Urteil vom 07.12.2001
11 Sa 1386/00
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 212
AuR 2001, 279
NZA-RR 2002, 513
ZInsO 2001, 868
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 471/00

Betriebsteilübergang - Umfang - einzelne Betriebsteile - Beschränkung auf Teilbetrieb

LAG Köln, Urteil vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1386/00

DRsp Nr. 2003/5156

Betriebsteilübergang - Umfang - einzelne Betriebsteile - Beschränkung auf Teilbetrieb

»1. Wer im Einvernehmen mit dem Veräußerer die Möglichkeit erwirbt, einen Betrieb insgesamt fortzuführen, erwirbt grundsätzlich auch den gesamten Betrieb und nicht nur die Betriebsteile, die er fortführen will. Die Beschränkung des Erwerbs auf einzelne Teile eines Betriebes setzt einen gerade darauf gerichteten Willen der Beteiligten voraus - insbesondere einen entsprechend beschränkten Veräußerungswillen. Fehlt es an letzterem, ist ein nur auf Betriebsteile beschränkter Erwerbswille, der gegenüber dem Veräußerer nicht zum Ausdruck gekommen ist, unbeachtlich. 2. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die in zentralen Unternehmensbereichen tätig waren, gehen auf einen Betriebsteilerwerber dann über, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend den übergehenden Betriebsteilen zugute kam. Das ist anzunehmen, wenn für den zentral tätigen Arbeitnehmer die Beschäftigungsmöglichkeit im verbleibenden zentralen Unternehmensbereich des Veräußerers infolge des Betriebsteilübergangs entfällt.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand: