LAG Hamm - Urteil vom 06.04.2005
3 Sa 1953/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; LuftVG § 29c ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5872/03

Betriebsteilübergang bei Auftragsvergabe nach Vergabeordnung -

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1953/04

DRsp Nr. 2005/17618

Betriebsteilübergang bei Auftragsvergabe nach Vergabeordnung -

1. Die Formulierung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Betrieb "durch Rechtsgeschäft" auf einen anderen Inhaber übergehen muss, hat vor allem eine negative Abgrenzungsfunktion im Hinblick auf die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar kraft Gesetzes; im übrigen ist § 613 a BGB in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtung gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt.2. Zur Annahme eines Betriebsübergangs reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Wahrung der Identität der betroffenen wirtschaftlichen Einheit, wobei Einheit mehr bedeutet als bloße Tätigkeit.3. Besonderheiten der Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe der Vergabeordnung für den öffentlichen Dienst rechtfertigen es nicht, die Grundsätze des § 613 a BGB für nicht anwendbar zu erachten.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; LuftVG § 29c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage, die im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang zu zahlen ist.