LAG Köln - Urteil vom 22.02.2007
10 Sa 1012/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7564/05

Betriebsteilübergang bei objektbezogener Dienstleistung im Reinigungsgewerbe

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 1012/06

DRsp Nr. 2007/11714

Betriebsteilübergang bei objektbezogener Dienstleistung im Reinigungsgewerbe

1. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.2. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, den sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte; die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) stellt demgegenüber ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge. 3. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes oder Betriebsteils ein; entscheidend ist die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht.