LAG Berlin - Urteil vom 11.10.2002
6 Sa 961/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 110
NZA-RR 2003, 409
ZIP 2003, 1313
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 29042/01

Betriebsteilübergang; prozessuale Verwirkung

LAG Berlin, Urteil vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 6 Sa 961/02

DRsp Nr. 2003/4600

Betriebsteilübergang; prozessuale Verwirkung

»1. Ein vom Arbeitgeber freigestellter Arbeitnehmer ist anders als im Falle eines Betriebsübergangs nach zunächst wirksam erklärter Kündigung nicht gehalten, vom Erwerber binnen drei Wochen ab Kenntnis vom Betriebsübergang Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu verlangen. 2. Da sich der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ab Übergang des Arbeitsverhältnisses ebenfalls in dem vom Veräußerer durch Freistellung des Arbeitnehmers begründeten Annahmeverzug befindet, ist es nicht Sache des Arbeitnehmers, seine Arbeitskraft anzubieten, um sich nicht dem Einwand der Verwirkung auszusetzen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger trat am 01. November 2000 in die Dienste der Deutsche O. W. GmbH & Co. KG Prod. Ges. (DOW), deren Niederlassung in Berlin einschließlich der Zentrale vier Betriebsstätten umfasste. Als Technischer Betriebsleiter der Betriebsstätte G.-P.-Straße war der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrags (Abl. Bl. 29-31 d.A.) für Einkauf, Arbeitsorganisation, Reparatur und Personalfragen zuständig. Bei dieser Betriebsstätte handelte es sich um ein reines Auslieferungslager, in dessen Werkstatt lediglich sog. Notreparaturen durchgeführt wurden, um die ausgegebenen Hilfsmittel in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen.