BAG - Urteil vom 17.12.2009
8 AZR 1019/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 383
ArbRB 2010, 136
AuA 2010, 114
AuR 2010, 223
AuR 2010, 88
EWiR § 613a BGB 4/2010, 241
NJW 2010, 1689
NZA 2010, 499
ZIP 2010, 694
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 36/08
ArbG Würzburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1067/07

Betriebsübergang [Identitätswahrung]; Begriff des Betriebsteils; Begriff des betriebsmittelarmen Betriebs [Betriebskantine]; Annahme der Fortführung des bisherigen Betriebes

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1019/08

DRsp Nr. 2010/5359

Betriebsübergang [Identitätswahrung]; Begriff des Betriebsteils; Begriff des betriebsmittelarmen Betriebs [Betriebskantine]; Annahme der Fortführung des bisherigen Betriebes

Orientierungssätze: 1. Der Übergang eines Betriebsteils setzt voraus, dass schon beim Betriebsveräußerer eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit besteht, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt. Diese identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit muss beim Betriebserwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Die organisatorische Selbständigkeit braucht beim Betriebserwerber jedoch nicht vollständig bewahrt zu werden. 2. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) voraus. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Der Übernehmer muss zwar nicht die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten, er muss aber die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung fortführen. 3. Eine Betriebskantine ist regelmäßig kein betriebsmittelarmer Betrieb.