LAG Nürnberg, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 36/08
ArbG Würzburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1067/07
Betriebsübergang [Identitätswahrung]; Begriff des Betriebsteils; Begriff des betriebsmittelarmen Betriebs [Betriebskantine]; Annahme der Fortführung des bisherigen Betriebes
BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 1019/08
DRsp Nr. 2010/5359
Betriebsübergang [Identitätswahrung]; Begriff des Betriebsteils; Begriff des betriebsmittelarmen Betriebs [Betriebskantine]; Annahme der Fortführung des bisherigen Betriebes
Orientierungssätze:1. Der Übergang eines Betriebsteils setzt voraus, dass schon beim Betriebsveräußerer eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit besteht, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt. Diese identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit muss beim Betriebserwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Die organisatorische Selbständigkeit braucht beim Betriebserwerber jedoch nicht vollständig bewahrt zu werden.2. Ein Betriebsübergang iSd. § 613aBGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) voraus. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Der Übernehmer muss zwar nicht die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten, er muss aber die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung fortführen.3. Eine Betriebskantine ist regelmäßig kein betriebsmittelarmer Betrieb.
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