LAG Berlin, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 961/02
ArbG Berlin, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 29042/01
Betriebsübergang - Auslieferungslager als übertragungsfähiger Betriebsteil; Verwirkung der Geltendmachung eines durch Betriebsübergang übergegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 621/02
DRsp Nr. 2004/7138
Betriebsübergang - Auslieferungslager als übertragungsfähiger Betriebsteil; Verwirkung der Geltendmachung eines durch Betriebsübergang übergegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
»Die Grundsätze, wonach ein wirksam betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer nach Kenntniserlangung von einem Betriebsübergang ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber unverzüglich geltend machen muss, gelten nicht beim Übergang eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses.«
Orientierungssätze:1. Der Anspruch des Arbeitnehmers, ein auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergegangenes Arbeitsverhältnis geltend zu machen, kann unter der Voraussetzung, dass Zeit- und Umstandsmoment gegeben sind, verwirken. Die Grundsätze, wonach der Arbeitnehmer, dem wirksam betriebsbedingt gekündigt worden war, nach Kenntniserlangung der den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umstände (zB durch nachträgliche Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft) ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber "unverzüglich" geltend zu machen hat, gelten beim Übergang eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht.2. Auch ein reines Auslieferungslager eines Produktionsbetriebs kann ein selbständig übertragungsfähiger Betriebsteil iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sein.
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