BAG - Urteil vom 18.12.2003
8 AZR 621/02
Normen:
BGB §§ 613a 242 (Verwirkung) ;
Fundstellen:
AuA 2004, 39
AuR 2004, 236
BAGE 109, 136
BAGReport 2004, 230
BB 2004, 1634
DB 2004, 2110
NJ 2004, 432
NJW 2004, 2324
ZIP 2004, 1068
ZInsO 2004, 696
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 961/02
ArbG Berlin, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 29042/01

Betriebsübergang - Auslieferungslager als übertragungsfähiger Betriebsteil; Verwirkung der Geltendmachung eines durch Betriebsübergang übergegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 621/02

DRsp Nr. 2004/7138

Betriebsübergang - Auslieferungslager als übertragungsfähiger Betriebsteil; Verwirkung der Geltendmachung eines durch Betriebsübergang übergegangenen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

»Die Grundsätze, wonach ein wirksam betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer nach Kenntniserlangung von einem Betriebsübergang ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber unverzüglich geltend machen muss, gelten nicht beim Übergang eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses.«

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers, ein auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergegangenes Arbeitsverhältnis geltend zu machen, kann unter der Voraussetzung, dass Zeit- und Umstandsmoment gegeben sind, verwirken. Die Grundsätze, wonach der Arbeitnehmer, dem wirksam betriebsbedingt gekündigt worden war, nach Kenntniserlangung der den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umstände (zB durch nachträgliche Einstellung der organisierten Hauptbelegschaft) ein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber "unverzüglich" geltend zu machen hat, gelten beim Übergang eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht. 2. Auch ein reines Auslieferungslager eines Produktionsbetriebs kann ein selbständig übertragungsfähiger Betriebsteil iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sein.